Mitglieder

Werden Sie Mitglied im Heimatverein-Rheda

Sie können die Beitrittserklärung (doc Dokument) herunterladen, ausdrucken und ausfüllen. 

Auch als PDF-Datei   können Sie das Formular ausdrucken und uns auf dem Postwege zuschicken
oder
im Domhof abgeben.

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Brief des Vorsitzenden zum Jahresende 2023/24

Liebe Heimatfreundinnen und Heimatfreunde,                                                

das Jahr 2023 nähert sich dem Ende. Wir sind sicher, dass der Heimatverein Ihnen im laufenden Jahr wieder viele interessante Veranstaltungen und Veröffentlichungen bieten konnte.

So war die Resonanz auf die Fahrt zur Landesgartenschau in Höxter sehr gut und auch unser Johannisfeuer und unsere geschichtlichen Vorträge wurden von Ihnen gut besucht.
Der Bildband „Die Ems verbindet seit Jahrhunderten Rheda und Wiedenbrück“ geht in seine 3. Auflage und ist immer noch rege nachgefragt.

Zu den beiden letzten Veranstaltungen in diesem Jahr, unserem Adventskaffee im Domhof am Sonntag, 10. Dezember 23 (2. Advent)
und dem Schnatgang, den wir zusammen mit den Heimatvereinen Langenberg (als Ausrichter) und Wiedenbrück-Reckenberg am 29.12.2023 anbieten,
laden wir jetzt schon ein.
Näheres dazu auf unserer Homepage www.heimatverein-rheda.de

Der Veranstaltungskalender für 2024, den wir als Anlage beifügen, sieht wieder sehr viele attraktive und traditionelle Aktivitäten vor. Wir hoffen wie in jedem Jahr auf eine rege Teilnahme.
Besonders zur Mitgliederversammlung am Freitag, den 23. Februar 2024 laden wir Sie mit u.a. Tagesordnung jetzt schon form- und fristgerecht ein.


Jetzt noch ein Appell in eigener Sache!
Bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie heimatkundlicher Aktivitäten gibt es viele kleinere und größere Aufgaben zu erledigen, die man -verteilt auf mehrere Schultern- sicherlich auch mit geringem Zeitaufwand im Vorstand oder Beirat erledigen kann. Wir suchen Sie!!!
Sprechen Sie uns an, wenn Sie uns in der einen oder anderen Sache mit Rat und vor allem Tat unterstützen können.


Für die letzten Tage des Jahres wünsche ich eine ruhige und besinnliche Zeit
und verbleibe – auch im Namen des Vorstands – mit den besten Wünschen für das Jahr 2024

Ihr

Prof. Dr. Ernst Albien
1. Vorsitzender

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Liebe Heimatfreundinnen und Heimatfreunde,

die nächste  Ordentliche Mitgliederversammlung des Heimatvereins Rheda e. V.
ist für Freitag, dem 23. Februar 2024 um 18.30Uhr, („Save the Date“)
im Domhof, in 33378 Rheda-Wiedenbrück, geplant.
Hierzu laden wir Sie schon vorab herzlich in den Domhof ein.

geplante Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Totenehrung
  3. Grußworte
  4. Ehrungen
  5. Rückblick 2022/2023
  6. Kassenbericht
  7. Bericht der Kassenprüfer
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Nachwahl zum Vorstand (evtl.)
  10. Verschiedenes
    Vor der offiziellen Begrüßung wird unser traditioneller Imbiss gereicht.

Eine offizielle und schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung 2024  erfolgt zeitgerecht.

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Unsere neue Satzung 2021, beschlossen auf der Mitgliederversammlung
am 05.11.2021.

                                                                                                           

Satzung des Heimatvereins Rheda e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 7. Juli 1932 gegründete Verein führt den Namen Heimatverein Rheda e. V..
  2. Er hat seinen Sitz im Domhof in Rheda-Wiedenbrück. Sein Arbeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet der ehemals selbständigen Stadt Rheda in Westfalen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
  4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh unter der Nummer 20155 eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Heimatbundes e. V. In Münster.

 

§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung

– der Heimatpflege und Heimatkunde

– der Verbreitung des Wissen über den Heimatraum aus Geschichte und Gegenwart

– der Kultur und die Pflege des örtlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut

– des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

– des Natur-und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne des

Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder

Die Verantwortung des Einzelnen für das Gemeinwesen soll geweckt werden. Der Verein will Überliefertes sinnvoll in die Zukunft hinein weiterentwickeln und mit Neuem verbinden.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  2. a) Vortragsveranstaltungen, Versammlungen und Feiern
  3. b) Vertretung von Forderungen gegenüber der Öffentlichkeit und Behörden
  4. c) heimatkundliche Wanderungen und Fahrten
  5. d) Anlage und Unterhaltung eines Archivs sowie einer Mediensammlung
  6. e) Verbreitung heimatkundlichen Wissens mit Hilfe von Veröffentlichungen
  7. f) Schutz und Pflege der natürlichen Eigenarten unseres Raumes
  8. g) Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund und dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche Zwecke verfolgen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen von § 3 Nr. 26/26a EStG und Betätigungen im Rahmen von § 58 AO. Die Erstattung von Barauslagen für satzungsmäßige Zwecke ist jedoch gewährleistet.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rheda-Wiedenbrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im  Arbeitsbereich des Vereins zu verwenden hat.

           

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und Korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. 
    Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
  1. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied oder als Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Ausschluss aus dem Verein
    • Auflösung der juristischen Person.
  1. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
    Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, mitzuteilen.
  1. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und seinen Beitrag zu zahlen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

           

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Mitgliederversammlungen finden als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
    a)Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    b)Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    c)Entgegennahme des Kassenberichtes,
    d)Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    f)Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
    g)Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    h)Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    i)Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
    j)Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer gerichtet war.
  4. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für die Angehörigen der Mitgliederversammlung mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen virtuellen Raum.
  5. Im Onlineverfahren wird der jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode mit einer gesonderten E-Mail bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Angehörigen. Angehörige, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
  8. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
  9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden
    3. dem 3. Vorsitzenden/der 3. Vorsitzenden
    4. dem Schriftführer/der 1. Schriftführerin
    5. dem 2. Schriftführer/der 2. Schriftführerin
    6. dem 1. Kassenwart/der 1. Kassenwartin
    7. dem 2. Kassenwart/der 2. Kassenwartin
    8. bis zu 12 Beiräte/Beirätinnen
    9. dem Ortsheimatpfleger/der Ortsheimatpflegerin im Zuständigkeitsbereich des Vereins

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen.

         Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

  1. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Sie sollen möglichst einmal im Monat stattfinden. Sie werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 8 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen.
  2. Vorstandssitzungen können auch online, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist bzw. – bei Onlinesitzungen, bei Sitzungen per Telefon oder E-Mail sich an der Abstimmung beteiligen.
  4. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
  5. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende,
    der 2. Vorsitzende/die 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende/die 3. Vorsitzende.
    Jeder/Jede von ihnen kann den Verein allein vertreten.

 

§ 9 Ausschüsse

  1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.
  2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Ziff. 3 entsprechend.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Jede Tätigkeit für den Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.
  2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

 

§ 12 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften

  1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung /Wahl verlangt.
  3. Die Wahl der bis zu 12 Beiräte/Beirätinnen kann als Blockwahl durchgeführt werden.
  4. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  6. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige

Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung ist auch der zuständigen politischen Gemeinde mitzuteilen.

 

§ 14 Datenschutz

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der

Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und

sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.                                           

  • Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 05. November 2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Damit ist die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.

Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts ist erfolgt.

 

Rheda-Wiedenbrück, den 05.11.2021

Gez. Prof. Dr. Ernst Albien, 1. Vorsitzender

Gez. Günter Göpfert, 2. Vorsitzender

Gez. Martin Wedeking, Schriftführer.

 

Die Satzung als pdf können sie auch hier herunterladen:      Neue Satzung lt. Beschluss 05 11 2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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